Familienrecht Bochum
Ehegattenunterhalt
Trennungsunterhalt
Ehegatten schulden einander Ehegattenunterhalt. Dies gilt während der intakten Ehe, nach der Trennung und auch nach einer Ehescheidung:
Während intakter Ehe wirtschaften Ehegatten in der Regel gemeinsam und erbringen sich dadurch Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB. Dieser wird natürlich nicht vor Gericht eingeklagt. Dennoch muss die Höhe eines Familienunterhalts ermittelt werden, wenn z. B. in einer komplexen Unterhaltsberechnung bestimmt werden muss, wie viel Unterhalt gegenüber der 1. geschiedenen Ehefrau und gegenüber der 2. aktuellen Ehefrau zu zahlen ist.
Trennungsunterhalt bei Trennung der Ehegatten
Kommt es zu einer Trennung der Ehegatten, so ist Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB zu zahlen. Beim Ehegattenunterhalt ist also zu unterscheiden: Trennungsunterhalt für die Trennungszeit und nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach Scheidung.
Für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung muss geprüft werden, ob noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung muss festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Unterhalt angemessen ist und wie lange dieser zu zahlen ist.
Obwohl der Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt) ähnlich berechnet werden, handelt es sich juristisch um unterschiedliche Unterhaltsansprüche. Eine Einigung zum Trennungsunterhalt bedeutet nicht, dass auch der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geregelt wäre.
Zahlung des Trennungsunterhalts wegen ehelicher Solidarität
Der Trennungsunterhalt resultiert aus der sogenannten ehelichen Solidarität. Das bedeutet, dass nach der Trennung bis zur Rechtskraft einer Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte monatlich über denselben Geldbetrag verfügen sollte. Der Trennungsunterhalt kann z. B. auch nicht befristet werden und vor einer Ehescheidung auslaufen (allerdings kann er ausnahmsweise verwirkt werden).
Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist im Einzelfall abzuwägen, wie weit die nacheheliche Solidarität reicht (Unterhaltszahlung gem. §§ 1570 bis 1576 BGB) und wann die Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) beginnt, die zu einer Begrenzung des monatlichen Unterhalts in der Höhe bzw. zur Befristung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum führt.
Wie viel und wie lange Unterhalt geschuldet ist, ergibt sich leider nicht aus dem Gesetz. Es ist eine umfassende Kenntnis der dazu erlassenen Unterhaltsurteile erforderlich. Es empfiehlt sich in jedem Falle, sich durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt beraten zu lassen. Folgende Fragen sind rechtlich zu klären:
- Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt
- Höhe eines Unterhaltsanspruchs
- Dauer eines Unterhaltsanspruchs
- Sonstiges (Auskunftsanspruch, Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, Prozessführung im Streitfalle usw.)
Die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts
Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen als der andere Ehegatte.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.800,- €, die Ehefrau verdient netto 1.500,- €. Da der Ehemann netto mehr verdient als die Frau, muss er ihr Unterhalt zahlen.
Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.
Unterhaltsanspruch trotz eigentlich ausreichendem Einkommen
Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte "eigentlich" genug eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.
Beispiel: Die Ehefrau verdient netto 1.900,- €, der Ehemann netto 2.600,- €. Obwohl die Ehefrau von ihrem eigenen Einkommen ausreichend leben könnte, hat sie noch einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann von 300,- €. Der Grund liegt darin, dass der Trennungsunterhalt nicht dazu dient, nur den notwendigen Lebensbedarf zu decken, sondern er dient dazu, den ehelichen Lebensstandard möglichst zu sichern. Während der Ehe steht aber jedem Ehepartner die Hälfte des Gesamteinkommens zu. Betrug das Gesamteinkommen also wie in unserem Beispiel 4.500,- €, so hatte die Ehefrau vor der Trennung daran einen Anteil von 2.250,- €. Wenn ihr eigenes Einkommen nur bei 1.900,- € liegt, so fehlen ihr also noch 350,- € zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards. Der Unterhaltsanspruch liegt gleichwohl nicht bei 350,- €, sondern nur bei 300,- €.
Das klingt im Prinzip ganz einfach. In der Praxis liegen die Schwierigkeiten darin, festzustellen, wie hoch denn eigentlich bei beiden Eheleuten das anzusetzende Einkommen ist. Denn für die Unterhaltsberechnung kommt es nicht nur auf das monatliche Nettoeinkommen an. Das "unterhaltsrelevante Einkommen" kann durch zahlreiche Hinzurechnungen oder Abzüge beeinflusst sein:
(1) Auf der Einnahmeseite werden z.B. auch Gebrauchsvorteile wie der Wohnwert einer selbstbewohnten Immobilie berücksichtigt.
(2) Oft wird "fiktives" Einkommen hinzugerechnet. Das ist Einkommen, welches in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist, das aber theoretisch erzielt werden könnte.
(3) Auf der Ausgabenseite können eheprägende Schulden abzuziehen sein. Der häufigste Fall ist der Abzug des Kindesunterhalts:
Deshalb kann die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, oft erst beantwortet werden, nachdem das unterhaltsrelevante Einkommen beider Eheleute ermittelt wurde.
Bis wann ist der Trennungsunterhalt zu zahlen?
Grundsätzlich muss der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden. Die Scheidung wird dann rechtskräftig, wenn das Scheidungsurteil den Parteien des Rechtsstreits zugestellt worden ist und die Berufungsfrist (1 Monat ab Zustellung) abgelaufen ist.
Dann ist nämlich gegen das betreffende Scheidungsurteil kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) zulässig, sodass man von Rechtskraft spricht.
Sollte dieser Zeitpunkt in die Mitte eines Monats fallen, so ist der Trennungsunterhalt natürlich nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt für den betreffenden Monat zu zahlen.
Wie lange die Trennung bereits andauert, ist unwichtig. Deshalb ist auch dann weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen, wenn die Eheleute schon sehr lange getrennt leben.
Früheres Ende der Unterhaltspflicht
In folgenden Fällen kann die Unterhaltspflicht schon früher enden:
- Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das unterhaltspflichtige Einkommen des Unterhaltsberechtigten
- Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeitspflichtig ist und durch eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes unterhaltsrelevantes Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehegatte
- Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt.
- Wenn der Unterhaltsanspruch ausnahmsweise verwirkt ist.
Der nacheheliche Unterhalt - Nachscheidungsunterhalt
ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass aus irgendeinem Grund ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied seine Ursache in der Ehe hat, also ein "ehebedingter Nachteil" vorliegt. Nur bei langen Ehen kann ein Unterhaltsanspruch auch ohne einen solchen ehebedingten Nachteil gegeben sein.
Im Einzelnen:
- Erste Voraussetzung: Der Unterhaltsberechtigte hat ein geringeres Nettoeinkommen als der Unterhaltspflichtige.
- Zweite Voraussetzung: Der Einkommensunterschied beruht auf ehebedingten Nachteilen.
Falls keine ehebedingten Nachteile vorliegen: ab wann entfällt der Unterhaltsanspruch?
Ausnahmsweise kann auch ohne ehebedingten Nachteile ein Unterhaltsanspruch gegeben sein, wenn aufgrund einer besonderen Fallgestaltung eine weiterwirkende nacheheliche Solidarität gefordert werden kann.
Nachscheidungsunterhalt - das Regel-Ausnahme-Prinzip
Prinzip der Eigenverantwortung
Die Reform 2008 schaffte dieses neue Regel-Ausnahme-Prinzip.
In der Regel gibt es nach einer Scheidung keinen Unterhalt mehr. Das nennt sich das Prinzip der Eigenverantwortung.
Davon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen:
- wenn ein unter drei Jahre altes Kind betreut wird
- wenn ein älteres Kind betreut wird und dies keine vollschichtige Tätigkeit ermöglicht
- wenn Alter oder Krankheit an voller Erwerbstätigkeit hindern
- wenn Nachteile aus der Rollenteilung während der Ehe fortwirken, die sog. Karrierelücke
- wenn aufgrund der durch die Rollenteilung geschaffenen Abhängigkeit nacheheliche Solidarität gefordert ist
Die Ausnahme-Fälle sind - entgegen dem normalen Sprachgebrauch - in der Mehrzahl.
Wenn man im normalen Sprachgebrauch nämlich von "ausnahmsweise" spricht, dann hat das auch die Bedeutung von "selten". Nicht aber im juristischen Sprachgebrauch! Da hat "ausnahmsweise" nur etwas mit der Darlegungs- und Beweislast zu tun. Der Regelfall (kein Unterhalt) tritt immer dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen der o.g. Ausnahmegründe darlegt/beweist. In der Praxis trifft regelmäßig einer der Gründe zu, sodass es auch nach der Reform von 2008 immer noch regelmäßig nachehelichen Unterhalt gibt. Zum 1. März 2013 trat wiederum eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts in Kraft. Nach dem neuen § 1578b BGB wird klargestellt, dass eine lange Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist.
Eigene Lebensstellung als Maßstab für den Nachscheidungsunterhalt
Wenn man den nachehelichen Unterhalt berechnet, geht das nicht mehr wie beim Trennungsunterhalt mit der 3/7-Berechnung. Denn Maßstab der Unterhaltshöhe sind nicht mehr in erster Linie die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern die eigene Lebensstellung des Berechtigten. "Eigene Lebensstellung" ist das, was der Berechtigte ohne Rollenteilung der Ehe erreicht hätte. Dass er das Geld, das er dafür benötigt, nicht selbst erwirtschaftet hat, liegt an den "ehebedingten Nachteilen".
Typischerweise: wegen einer langjährigen Kinderpause konnte eine bestimmte Karriere nicht erreicht werden.
Ein beliebtes Beispiel:
Die Ehegatten lernen sich als Medizinstudenten kennen. Beide machen ein gutes Examen. Wegen der zwei gemeinsamen Kinder ist die Ehefrau während der Ehe nie berufstätig. Der Ehemann macht Karriere und ist bei der Scheidung Chefarzt. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit begonnen, halbtags als Ärztin an einer Klinik zu arbeiten. Vollzeit geht wegen der Kinderbetreuung nicht. Wenn die Ehefrau den Richter davon überzeugen kann, dass sie selbst heute ebenso Oberärztin geworden wäre, wenn sie nicht die ehelichen Kinder betreut hätte, dann ist ihre "eigene Lebensstellung" die der Oberärztin. Die Differenz zwischen ihrem Halbtags-Einkommen als Assistenzärztin und dem Vollzeit-Einkommen als Oberärztin ist ihr "ehebedingter Nachteil".
Ein weiteres beliebtes Beispiel:
Als die Ehegatten sich kennenlernen, ist er Assistenzarzt, sie ist Krankenschwester. Wegen der zwei gemeinsamen Kinder ist die Ehefrau während der Ehe nie berufstätig. Der Ehemann macht Karriere und ist bei Scheidung Oberarzt. Die Ehefrau hat in der Trennungszeit begonnen, halbtags als Krankenschwester an der Klinik zu arbeiten. Vollzeit geht wegen der Kinderbetreuung nicht. Die Differenz zwischen ihrem Halbtags-Einkommen als Krankenschwester und dem Vollzeit-Einkommen als Krankenschwester (evtl. mit Zusatzqualifikationen, Stationsleitungo.ä.) ist ihr "ehebedingter Nachteil".
Eheliche Lebensverhältnisse als Kriterium
Der vorbeschriebene Unterhalt sichert dem Berechtigten also die "eigene Lebensstellung". Das ist im Beispiel der Krankenschwester weniger als die "ehelichen Lebensverhältnisse". Knapp gesagt: Auch aus einem Vollzeit-Gehalt als Krankenschwester könnte sie sich das Leben der Oberarzt-Gattin nicht mehr leisten.
Auch nach der Reform 2008 gibt es noch den Aufstockungsunterhalt. Damit werden die "eigenen" Lebensverhältnisse auf die "ehelichen" Lebensverhältnisse aufgestockt.
Grund dafür ist die nacheheliche Solidarität.
Siedelt zum Beispiel eine Ausländerin erst zur Eheschließung nach Deutschland über, sind bei der Beurteilung ihrer ehebedingten Nachteile die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland bedeutsam:
Eine aus der Ukraine stammende Frau siedelte zwecks Heirat nach Deutschland über und war während der Ehe nicht berufstätig. Sie verlangte nach der Scheidung die Fortschreibung des während der gemeinsamen Jahre in Deutschland gewohnten Lebensstandards.
Ihr Argument: durch die ihr mit der Ehe zugewiesene Rolle als Hausfrau war sie daran gehindert worden, sich für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren.
Die amtlichen Leitsätze von entsprechenden Urteilen:
Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.
Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - XII ZR 39/10
Der Grund für nacheheliche Solidarität sind Vertrauen und Abhängigkeiten, die während der Ehe geschaffen wurden. Damit haben die Ehegatten einander verflochten.
Der Unterhaltsberechtigte muss seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe erläutern. Beruft er sich dabei auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im Beruf, den er vor der Eheschließung erlernte, so trifft ihn keine erweiterte Darlegungspflicht. Das wäre anders, wenn er einen beruflichen Aufstieg behauptet hätte, so BGH vom 20.3.2013, XII ZR 120/11
Wer ein Kind unter drei Jahre betreut, muss nicht erwerbstätig sein und hat einen selbstverständlichen Unterhaltsanspruch, den er nicht besonders begründen muss.
Wird das jüngste Kind 3, endet der Anspruch nicht. Es entsteht nur ein Begründungszwang.
Es gibt keine einzige BGH-Entscheidung, der zu entnehmen ist, jede Mutter müsse ab dem 3. Kindergeburtstag Vollzeit arbeiten!
Grundsätzlich kann Unterhalt wegen Erkrankung geschuldet sein. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Krankheiten im Zweifel kein ehebedingter Nachteil sind. Wird eine Erwerbsminderungsrente bezogen, müssen die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches bedacht werden.
Alt sein ist sicherlich nicht "ehebedingt". Wird eine Ehe im vorgerückten Alter geschieden, ist häufig die eheliche Solidarität aus langjähriger Verflechtung so stark, dass noch Unterhalt geschuldet ist. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches müssen jedoch dabei bedacht werden.
Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?
Der ehebedingte Nachteil plus
Auswirkungen ehelicher Solidarität (abhängig auch von der Ehedauer)
bis hin zu den ehelichen Lebensverhältnissen
begrenzt durch die Leistungsfähigkeit.
Leider ist der nacheheliche Unterhalt das Ergebnis der Abwägung vieler Aspekte - nicht nur eine mathematische Formel.
Wie lange läuft der nacheheliche Unterhalt?
So lange bis der ehebedingte Nachteil ausgeglichen ist und der andere Ehegatte keine solidarität mehr schuldet oder er nicht mehr leistungsfähig ist.
Sie hätten lieber eine Faustformel gehört?
Solche Faustformeln waren vor der Reform im Gespräch. Vielleicht hat auch mancher Richter bei Vergleichsverhandlungen eine eigene Faustformel im Kopf. Der BGH lehnt jegliche Faustformel ab. Nur wenn individuell die Aspekte "Nachteil" und "Solidarität" geprüft werden, wird man dem Fall gerecht.